Wir beraten Sie in folgenden Rechtssituationen:
Die unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke kann Geld- oder Haftstrafen oder Geldbußen nach sich ziehen. Die entsprechenden Straf- und Bußgeldvorschriften ergeben sich aus §§ 106–111a UrhG. Mittlerweile ereignen sich viele Urheberrechtsverletzungen im Internet. Internettypische Vervielfältungshandlungen im Sinne von § 106 UrhG sind das Streamen und der Download von Musikdateien sowie das Kopieren von längeren Textpassagen. Zu beachten sind aber insoweit die §§ 44a, 53 Abs. 1 UrhG. Die Strafverfolgung setzt in der Regel einen Strafantrag voraus (§ 109 UrhG).
Als unlauteren Wettbewerb bezeichnet man im Wettbewerbsrecht eine bestimmte Form des Rechtsbruchs. Unlauterer Wettbewerb liegt dann vor, wenn das Verhalten von Unternehmen und Organisationen im wirtschaftlichen Wettbewerb gegen die guten Sitten verstößt. Unlauterer Wettbewerb führt daher zu Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen.
Die Tatbestände des unlauteren Wettbewerbs sind in den §§ 4 bis § 7 UWG beschrieben.
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